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Begriffsbestimmung “Betriebsstätte”

In der DIN 10523 ist festgelegt, dass der Unternehmer für Schädlingsbekämpfung in seiner Betriebsstätte verantwortlich ist. Meist denkt man in einem solchen Fall an die Räumlichkeiten in denen Lebensmittel gelagert, verarbeitet oder verkauft werden. Schnell kann es passieren, dass mobile Verkaufseinrichtungen, Marktstände, Verkaufswagen, Außenlager, Verkaufsautomaten, usw. nicht in den Bekämpfungsplan mit aufgenommen werden. Außerdem sollte man beachten, dass im Sinne der Norm unter dem Begriff Betriebsstätte auch die gesamte betriebliche Anlage bestehend aus dem Gelände incl. aller Frei- und Verkehrsflächen, dem umbauten Raum, der Ausrüstung und Einrichtung, sowie den Transportmitteln verstanden werden kann, soweit sie zum Verantwortungsbereich des Betriebes gehören. Somit müssen alle Monitoring- und Schädlingsbekämpfungs-Maßnahmen innerhalb der Betriebsräume aber auch außerhalb durchgeführt werden. Nebenbei gesagt macht das auch Sinn, denn meist kommen die Schädlinge von außen in den Betrieb herein und nicht umgekehrt.

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